Bewertung ist eine Pflicht!
1. Wann muss eine Bewertung stattfinden:
Bei jedem Pächter wechsel wegen Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages durch den Kleingartenpächter ( nach den Bestimmungen des BGB ) bzw. durch den Verpächter nach § 8 und §9 Abs.1 des BKleingG besteht die Pflicht zur Bewertung.
2. Warum muss eine Bewertung stattfinden:
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Entschädigung bei Pächterwechsel besteht nicht, deshalb kann eine finanzielle Entschädigung nur gewährt werden, wenn der nachfolgende Kleingartennutzer die Zahlung übernimmt.
Ansonsten steht dem abgebenden Kleingartenpächter ein Wegnahmerecht nach
§§ 581 Abs. 2, 539 Abs. 2 des BGB zu.
Diese finanzielle Entschädigung bei Pächterwechsel richtet sich nach der Ermittlung eines „ kleingärtnerischen Wertes „ der Parzelle.
Die Grundlage für jene Ermittlung bilden die „ Grundsätze des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V. für die Bewertung von Gartenlauben, Garteneinrichtungen und Anpflanzungen in Kleingärten bei Pächter wechsel
( GrundSä) „.
3. Beantragung einer Bewertung:
Mein erster Weg bei der Absicht meinen Garten abzugeben führt zum Vorstand des Vereins in dem sich mein Kleingarten befindet.
Dort erhalte ich ein entsprechendes Antragsformular (siehe Anhang) zur Bewertung meines Kleingartens. Dieses Formular fülle ich gänzlich aus und unterschreibe es dann. Auf der Rückseite habe ich die Möglichkeit Terminvorschläge für Tag und Uhrzeit zu vermerken.
In der Regel meldet sich dann der Bewerter Obmann bzw. ein von Ihm beauftragter Bewerter zur persönlichen Terminabsprache.
4. Teilnehmer der Bewertung:
alle Pächter, die den Pachtvertrag unterschrieben haben
möglich ist auch nur ein Pächter mit entsprechend schriftlich vorliegender Vollmacht
ein Vertreter des Vorstandes des Kleingartenvereins
zwei Bewerter des Bezirksverbandes
5. Welche Unterlagen benötige ich:
- Pachtvertrag
- Baugenehmigung für Gartenlaube, Bungalow ect., für Abwassersammelgrube
- Dichtheitsprüfung der Abwassersammelgrube ( nicht älter als 5 Jahre )
- bei genehmigten vorhandenen Schornsteinen die jährliche Prüfung durch den Schornsteinfeger
- sonstige vorhandene Genehmigungen
- eventuell vorhandene Rechnungen die belegen, dass in den letzten 2 Jahren Sanierungsarbeiten zur Werterhaltung an den genehmigten Baulichkeiten vorgenommen wurden
6. Welche Vorleistungen muss ich erbringen:
Alle persönlichen Dinge, die nicht dem neuen Pächter überlassen werden sollen sind aus dem Kleingarten zu entfernen.
Baulichkeiten, die nicht durch eine Genehmigung durch örtlichen Organe vor dem 03.10.1990 ( grüner Stempel ) oder durch den Bezirksverband Bernau genehmigt wurden, sind zu entfernen.
Hierzu gehören auch Baulichkeiten, die temporär durch den Vorstand des Kleingartenvereins geduldet wurden. Für alle nicht bewerteten Gegenstände hat der abgebende Kleingartenpächter Beseitigungspflichten gemäß §§ 581 Abs.2, 546 Abs. 1 BGB oder § 20a BKleingG.
Bestandsschutz gilt nur für Baulichkeiten die vor dem 03.10. 1990 genehmigt und errichtet wurde
7. Was kann und darf ich nach einer Bewertung im Garten noch machen:
Eigentlich alles, bis auf Veränderungen, die eine Änderung des Bewertungsprotokolls hervorrufen könnten.
8. Rechte des abgebenden Pächters:
Ein Einspruch gegen das Protokoll kann vom abgebenden Unterpächter mit einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt des Protokolls schriftlich beim Bezirksverband von Bernau und Umgebung der Gartenfreunde e.V. eingelegt werden. Wird in dieser Frist kein Einspruch eingelegt, gilt das Protokoll als verbindlich anerkannt.
Das Protokoll hat ab Ausstellungsdatum eine Gültigkeit von 2 Jahre, solange keine Veränderungen im bewerteten Garten erfolgt sind.
9. Rechte der Bewerter:
Sollte aus nicht Plausiblen und wichtigen Gründen kein Vertreter des Kleingartenvereines oder des abgebenden Pächters bei der Bewertung anwesend sein, so sind die Bewerter berechtigt die Bewertung abzubrechen und einen neuen Termin zu vereinbaren. Gleiches gilt natürlich für das Nichtvorhandensein von aussagekräftigen Unterlagen. In diesem Fall muss der Verschuldende neben den anfallenden Fahrtkosten der Bewerter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 € pro Bewerter zahlen.
10. Kosten der Bewertung:
Die Kosten, die den Kleingartenverbänden bei der Bewertung von Kleingärten entstehen, sind durch die Erhebung von Bewertungsgebühren finanziell auszugleichen. Diese Gebühren (Entschädigung des Aufwandes der Bewerter, Kosten für die organisatorische und materielle Sicherstellung der Bewertung) werden in Abhängigkeit der ermittelten Bewertersumme festgelegt. Zuzüglich fallen noch die Fahrtkosten der Bewerter laut Reisekostenpauschale an.
11. Sonderformen der Bewertungen:
Wie bei allen gibt es auch bei den Bewertungen Ausnahmen von Regeln.
In allen nachfolgenden Formen muss der Bezirksverband unverzüglich informiert werden. Er übernimmt dann alle weiteren Schritte, um den Kleingarten schnellstmöglich wieder zu vergeben.
- Pächter soll gekündigt werden:
- Festlegung der Gründe die zur Kündigung führen sollen
-Aufstellung der Außenstände
- welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Außenstände einzuholen
- Ehescheidung
- Wert der Anpflanzungen und Baulichkeiten ist Bestandteil gemeinsamen Vermögens und kann berücksichtig werden.
- Pächter ist verstorben:
- Pachtverhältnis endet mit dem Tod
- Vorlage der Sterbeurkunde
- Vorlage Testament oder Erbschein
- Vollmacht bei mehreren Erben zur Alleinvertretung
- eventuelle Einbeziehung des Nachlassgerichts
- oder Nachlassverwalter
- Pächter ist nicht auffindbar:
- Mahnschreiben zur Begleichung der Restschulden
- Aufstellungen der sonstigen Verfehlungen
- von der Parzelle ausgehende Gefährdungen
- Ankündigung der Zwangsbewertung
Bei allen aufgeführten Varianten kann es individuelle Änderungen geben. Jeder dieser Fälle ins insbesondere als Einzelfall zu betrachten und zu behandeln.